Das Finanzgericht Münster gibt in einem aktuellen Urteil bekannt, dass im Fall von Dreiecksfahrten ein voller Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten als Betriebsausgabe für jede Teilstrecke generell nicht möglich ist. Mit Dreiecksfahrten sind beruflich bedingte Fahrten gemeint, wo keine direkte Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte stattgefunden hat, sondern zwischendurch berufliche Fahrten zu Kunden unternommen wurden. Lesen Sie jetzt alle Einzelheiten.
Zum Fall
Der Kläger, ein selbstständiger Steuerberater, ermittelt seine privaten Fahrten, die er mit seinem Geschäftswagen durchführt, nach der Fahrtenbuchmethode. Hierbei werden die tatsächlichen Betriebskosten des Fahrzeugs mit einem individuellen Kilometersatz angesetzt und auf die Kilometerleistung verteilt. Er behandelt alle Fahrten, die er zwischen seiner Wohnung, dem jeweiligen Mandanten und seinem Büro durchführt, als betriebliche Fahrten und zieht für diese die tatsächlichen Fahrtkosten als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug aber nur für die Teilstrecken an, die beim Mandanten begannen oder endeten. Für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb erkannte es die Hälfte der Entfernungspauschale (0,15 €) auf die vollen Kilometer an. Der Kläger fühlte sich benachteiligt, da er auch für die Fahrten zwischen Büro und Wohnort mit dem individuellen Kilometersatz die tatsächlichen Kosten ansetzen wollte, und klagte.
Entscheidung des Finanzgerichts Münster
Eine Halbierung der Entfernungspauschale auf 0,15 € pro Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zulässig, urteilte das Finanzgericht in Münster in diesem Streitfall und gewährte dem Steuerberater zwar die volle Entfernungspauschale von 0,30 € nicht aber den vollen Betriebsausgabenabzug nach den tatsächlichen Kosten.
[…] „Die Gewährung einer hälftigen Entfernungspauschale für den Fall, dass – entgegen der gesetzlichen Annahme – keine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgenommen wird, findet insoweit keine Stütze im Gesetz.“ […] „An Tagen, an den der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Anschluss oder vor einem Mandantenbesuch vornimmt, sind Betriebsausgaben nur begrenzt auf die Höhe der sich nach Anwendung der Entfernungspauschale ergebenden Fahrtkosten abzugsfähig.“ Quelle: FG Münster vom 19.12.2012, 11 K 1785/11
Das heißt konkret, dass bei Dreiecksfahrten zwischen Wohnung, Mandanten und Kanzlei, bei denen keine direkte Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stattgefunden hat, wie zum Beispiel bei Fahrten zwischen Wohnung – Mandant – Kanzlei – Wohnung oder Wohnung – Kanzlei – Mandant – Wohnung, nur die Teilstrecken mit den tatsächlichen Fahrtkosten (z.B. 0,55 €/ km) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, die vom oder zum Mandanten stattgefunden haben. Diese Strecken wären:
- Wohnung – Mandant
- Kanzlei – Mandant
- Mandant – Kanzlei
- Mandant – Wohnung
Für die Teilstrecken
- Kanzlei – Wohnung und
- Wohnung – Kanzlei
kann die Entfernungspauschale mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer angesetzt werden, auch wenn die Strecke an Tagen mit Dreiecksfahrten nur einmal in direkter Form stattgefunden hat. Der Ansatz der tatsächlichen Kosten (z.B. 0,55 €/ km) für diese Teilstrecken ist nicht zulässig. Für andere Berufsgruppen, die Fahrten zwischen Kunden, Büro und Wohnung absolvieren, ist das Urteil entsprechend anzuwenden.
Quellen und weiterführende Informationen
Steuerberater empfehlen betroffenen Unternehmern gegen entsprechende Steuerbescheide, die eine Halbierung der Entfernungspauschale vorsahen, Einspruch einzulegen. Dieser Artikel wurde nach Informationen des Finanzgerichtes Münster und in Zusammenarbeit mit unserem Partner Steuer-Spar-Erklärung erstellt.
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