Ein zentraler Punkt der Reisekostenreform von 2014 war die Neuregelung bzgl. der Frage wann ein Arbeitsort sogenannte erste Tätigkeitsstätte ist und welche Anrechte auf Fahrtkostenerstattung für berufliche Fahrten und den Arbeitsweg für den Steuerzahler daraus resultieren. In genau dieser Frage hat das Bundesfinanzministerium jetzt nachjustiert. Wann Ihre Arbeitsstätte ab 2015 sogenannte erste Tätigkeitsstätte ist und in welcher Höhe Sie Fahrtkosten geltend machen können, erfahren Sie hier.
Klarstellung zum Begriff erste Tätigkeitsstätte
Da es im Praxisalltag immer wieder zu Rückfragen gekommen ist, hat das Bundesfinanzministerium den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ in folgenden Punkten klargestellt:
- Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte
- Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte
- Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers als erste Tätigkeitsstätte
- Tätigwerden bei Dritten
1. Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte
Ein Arbeitnehmer kann pro Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Diese muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder von Dritten (z.B. Kunden) außerhalb der Wohnung sein. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber und wird im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Wurde nichts festgelegt, kann das Finanzamt quantitative Kriterien heranziehen und eine erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Diese quantitativen Kriterien können sein:
- Arbeitsstätte mit größter räumlicher Nähe zum Wohnort
- Arbeitsstätte an der 2 volle Arbeitstage pro Woche oder 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit abgeleistet
- unbefristetes Dienstverhältnis (oder über 48 Monate hinaus) an einem Arbeitsort
Nun ist es auch möglich, dass ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, weil er beispielsweise im Außendienst tätig ist oder einer Fahrtätigkeit nachgeht. Ab 2015 gilt jetzt explizit, dass ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte immer auswärts tätig wird.
Doch was bedeutet das für die steuerliche Abrechnung von Fahrtkosten bzw. Reisekosten? Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, können in der Regel höhere Fahrtkosten, nämlich sämtliche berufliche Fahrten sowie weitere Reisekosten wie z.B. Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Um alle Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, hat das Finanzministerium nun für 2015 genau festgelegt, welche Orte, an denen ein Arbeitnehmer tätig wird, niemals erste Tätigkeitsstätte sein können und unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer bzw. das Home Office doch als erste Tätigkeitsstätte bestimmt werden kann. Hierzu mehr in den weiteren Abschnitten.
2. Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte
Damit der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte festlegen kann, müssen ab 2015 bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss sich ausdrücklich um eine
- von der Wohnung getrennte,
- ortsfeste,
- betriebliche
Einrichtung (des Arbeitgebers oder von Dritten) handeln.
Ausgeschlossen werden daher Arbeitsorte wie
- Fahrzeuge,
- Flugzeuge,
- Schiffe oder
- Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtung.
Ob das häusliche Arbeitszimmer (Home Office) erste Tätigkeitsstätte sein kann, wirft bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen immer wieder Fragen auf. Aus diesem Grund hat das Finanzministerium nun geklärt, ob und in welchen Fällen das Home Office als erste Tätigkeitsstätte behandelt werden kann.
3. Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers als erste Tätigkeitsstätte
Das häusliche Arbeitszimmer kann nur im Ausnahmefall, in der Regel aber keine erste Tätigkeitsstätte sein. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Räume, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, als Büros anmietet. Nur wenn die Räume weit genug entfernt von den privaten Wohnräumen liegen, könnte im Einzelfall anders entschieden werden. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse ausschlaggebend. Das heißt konkret: Liegt der Arbeitsraum getrennt und „weit“ entfernt von den privaten Wohnräumen kann dieser ggf. im Einzelfall doch als erste Tätigkeitsstätte anerkannt werden.
Das würde sich für Arbeitnehmer immer dann positiv auswirken, wenn der Stammbetrieb angefahren werden muss, der ggf. weit entfernt und keine erste Tätigkeitsstätte ist. Dann nämlich könnten Fahrtkosten für die vollen Kilometer und nicht nur die einfache Strecke (Pendlerpauschale) geltend gemacht werden. Diese Ausgaben machen sich steuerlich durchaus bemerkbar.
Unser Tipp an dieser Stelle lautet: Lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen, wenn das Arbeitszimmer von den privaten Wohnräumen deutlich getrennt ist.
4 . Tätigwerden bei Dritten
Generell kann auch der Arbeitsort bei einem Kunden als dauerhafter Arbeitsort und damit als erste Tätigkeitsstätte anerkannt werden. Es muss sich nicht unbedingt um eine ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Im neuen BMF-Schreiben wird nun jedoch explizit erwähnt, dass „von einem solchen Tätigwerden nicht ausgegangen werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei dem Dritten oder verbundenen Unternehmen z.B. nur eine Dienstleistung des Dritten in Anspruch nimmt oder einen Einkauf tätigt (ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014, S. 5).“
Somit ist genau zu prüfen, aus welchem Grund sich bei einem Dritten aufgehalten wird, und ob man wirklich dauerhaft dort tätig wird.
Quelle und weitergehende Informationen
Alle hier gemachten Aussagen beziehen sich auf das aktuell geltende Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014). Den Link zum Schreiben und weitere Informationen finden Sie in unserem Update zur Reisekostenreform 2014: Teil 1 – Überblick.
Zusatzinformation
Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.
Kann ich hier auch eine Frage stellen?
1. Thema: „Ab 2015 gilt jetzt explizit, dass ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte immer auswärts tätig wird.“ Denke, das trifft für mich zu. Bin regelmäßig „als Elektromonteur zum Einsatz auf bundesweiten Montagetouren mit auswärtiger Übernachtung“ tätig. Das heißt, ich fahre Montag früh die Firma an, hole meine Auträge und bin dann deutschlandweit die ganze Woche unterwegs. Fr. bringe ich die Unterlagen zur Firma und fahre nach Hause (220 km). In der Firma selbst arbeite ich nie, ggf. mal ausnahmsweise. Das ist aber prinzipiell nicht vorgesehen. Ist es also richtig, dass ich ohne erste Tätigkeitsstäte bin?
2. Thema: Muss ich dem Arbeitgeber in jedem Fall eine Quittung für die Übernachtung geben? Oder kann ich verlangen, dass er die Übernachtungspauschale (ohne Einzelnachweis) für die Nächte zahlt, wo eine Übernachtung in jedem Fall stattfindet? Oft ist mir der organisatorische Aufwand zu hoch, um für jede NAcht eine Unterkunft zu besorgen, Ein- und Auschecken usw. Bei gutem Wetter schlafe ich dann auch mal gerne im Zelt oder im Auto. Dadurch schlafe ich länger und steigere meine Leistungsfähkeit für den nächsten Tageseinsatz. Deshalb möchte ich auch die Übernachtungspauschale trotzdem ausgezahlt bekommen.