Reisenebenkosten – Begriffsklärung aus dem Lexikon

Andreas Hermsdorf_pixelio.de

© Andreas Hermsdorf / PIXELIO

Bei Geschäftsreisen fallen verschiedene Unkosten an, die in der Regel vom Arbeitgeber erstattet werden oder steuerlich geltend gemacht werden können. Von den Fahrt- oder Flugkosten über Hotelkosten bis zu den Aufwendungen für Verpflegung. Dazu kommen eine Reihe kleinerer Ausgaben, wie z.B. Parkgebühren, Trinkgelder oder Kreditkartengebühren, welche Finanzämter relativ großzügig als sogenannte Reisenebenkosten anerkennen, und das sogar auch, wenn mal kein Beleg vorhanden ist. Bestimmte Ausgaben werden jedoch ausdrücklich nicht anerkannt. Welche Kosten als Reisenebenkosten anerkannt werden und welche nicht und wie Sie diese steuerlich geltend machen, erfahren Sie in diesem kurzen Artikel.

Was sind Reisenebenkosten?

Reisenebenkosten sind Bestandteil der allgemeinen Reisekosten, die im Rahmen von geschäftlichen Reisen anfallen und entweder steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt oder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Die allgemeinen Reisekosten umfassen:

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwand,
  • Übernachtungskosten und
  • Reisenebenkosten

Welche Kosten bspw. zu den steuerlich anerkannten Reisenebenkosten zählen und welche nicht, ist in den Neuregelungen zum Reisekostenrecht 2014 explizit festgehalten, wie Sie in der folgenden Übersicht sehen können.

Reisenebenkostenkeine Reisenebenkosten
Beförderung und Aufbewahrung von GepäckKosten für persönliche Lebensführung z.B. Tageszeitung, Pay TV, Minibar, Massagen, private Telefonate
Berufliche Telefonate oder SchriftverkehrOrdnungs-, Verwarnungs-, und Bußgelder
Straßen- und ParkplatznutzungVerlust von Geld oder Schmuck
Schadensbeseitigung in Folge von UnfällenAnschaffungskosten für Bekleidung, Koffer oder Reiseausrüstung
Verlust oder Beschädigung von Gegenständen auf der ReiseEssensgutscheine
Private Telefonate, soweit sie der beruflichen Sparte zugeordnet werden können

Quelle: „BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014

Die in dieser Tabelle aufgeführten Kosten erheben allerdings nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Kosten können regelmäßig als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzt oder steuerlich geltend gemacht werden. Wie z.B.

  • Kosten für Wlan im Hotel
  • Kreditkartengebühren für Zahlungen
  • Trinkgelder bei Geschäftsessen
  • Kosten für Reservierung eines Mietwagens oder Hotelzimmers
  • Eintrittsgelder
  • Kosten für eine Unfallversicherung

Wichtig ist generell, dass Reisenebenkosten glaubhaft vor dem Finanzamt nachgewiesen werden, wobei man sich mit einem Eigenbeleg Abhilfe schaffen kann, wenn der richtige Beleg nicht mehr auffindbar ist.

Reisenebenkosten steuerlich absetzen

Die Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie nicht vom Arbeitgeber erstattet werden. Gut ist generell alle Belege aufzuheben um die Kosten vor dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Wenn ein Beleg fehlt, kann in Ausnahmefällen ein Eigenbeleg erstellt werden und der Reiskostenabrechnung oder Steuererklärung beigefügt werden.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

Die besten Insider Tipps für Spesen und Reisekosten!

Unsere besten Tricks für Spesen und Geschäftsreisen finden sich nur in unserem Newsletter. Mehrere tausend Leser profitieren schon davon. Tragen Sie sich kostenlos ein. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder vom Newsletter austragen:
* = Benötigte Eingabe

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert