Diese Informationen zu Spesen und Reisekostenabrechnung helfen Ihnen, Geld zu sparen. Travel-Manager und Verbände empfehlen, bei der Reiseplanung Fehler zu vermeiden und zum Beispiel Kosten für Übernachtungen zu senken. Wer sich intelligent anstellt, kann bis zu 40% gegenüber den drei größten Buchungsportalen einsparen.
Der Verpflegungsmehraufwand ist der Verpflegungszuschuss bei Auswärtstätigkeit, auch Auslöse, Spesen oder Tagegeld genannt, der anfällt wenn eine Person außerhalb der privaten Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand gelten insbesondere bei Geschäftsreisen, wechselnder Arbeitseinsatztätigkeit, Fahrtätigkeit und bei doppelter Haushaltsführung. Die steuerfreien Verpflegungszuschüsse sind eine finanzielle Entlastung für Geschäftsreisende sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer. Der Verpflegungsmehraufwand ist 2012 in Deutschland unverändert geblieben, im Ausland hingegen sind zum Teil höhere Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen 2012 zu erwarten. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über den Verpflegungsmehraufwand 2012 für Unternehmer und Arbeitnehmer. Und zum Schluss nützliche Praxistipps! Tipp
Verpflegungsmehraufwand 2012 Tabelle
Sie sehen hier eine Übersicht der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für Deutschland 2012 im Überblick.
| Zeitumfang | ab 8 Std. | ab 14 Std. | ab 24 Std. |
| Pauschbetrag Verpflegungsmehraufwand | 6,00€ | 12,00€ | 24,00€ |
Verpflegungsmehraufwand Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand, in aller Regel aber vergütet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand. Erstattet der Arbeitgeber die Aufwendungen für Verpflegung, so sind diese generell bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge steuerfrei. Tipp Höhere Erstattungen müssen mit pauschalen 25% versteuert werden, unter der Voraussetzung, dass die Verpflegungspauschale nicht um 100% aufgestockt wurde. (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) Beträge, die darüber hinaus gehen müssen zum lohn- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dazu gerechnet werden. Hat der Arbeitnehmer zusätzliche Kosten für Verpflegung, wie z.B. Kosten für ein Frühstück oder Mittagessen vom Arbeitgeber gezahlt bekommen, müssen diese seit 2010 nicht mehr in voller Höhe von den Pauschalen abgezogen werden, hier genügen dem Finanzamt die Kürzung der Pauschalen in Höhe der wesentlich geringeren Sachbezugswerte. Erstattet der Arbeitgeber keine Pauschalen, kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschalen als Werbungskosten in der Einkommenssteuer geltend machen. Das Finanzamt verlangt dafür in der Regel eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Nichtzahlung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Eine Vorlage einer solchen Bescheinigung, die Sie beliebbig anpassen können, erhalten Sie hier.
Verpflegungsmehraufwand Unternehmer
Im Unterschied zu den Übernachtungspauschalen kann der Unternehmer die Pauschalen für Verpflgungsmehraufwendungen als Betriebskosten von der Steuer abziehen. Für die Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können generell nur Pauschbeträge geltend gemacht werden. (Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG) Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen ist leider sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer nicht möglich. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden kann ein Betrag von 6 Euro geltend gemacht werden. Ab 14 Stunden Reisezeit erhöht sich der Betrag auf 12 Euro und ab einer 24-stündigen Abwesenheit können Unternehmer 24 Euro steuerlich geltend machen. Die Mehraufwendungen für Verpflegung sollten aber nicht mit Bewirtungskosten oder Verpflegungsaufwendungen für die Arbeitnehmer verwechselt werden. Es handelt sich ausschließlich um Aufwendungen für Verpflegung des Unternehmers. Entsprechende Kosten der Verpflegung müssen in der Reisekostenabrechnung aufgezeichnet werden.
Beispiel Berechnung Verpflegungspauschale
Der Geschäftsreisende fährt am 8.3. um 8:00 Uhr von seiner privaten Wohnung ab, übernachtet bis zum 9.3. und kommt um 22:00 Uhr von der Geschäftsreise in seine private Wohnung zurück.
Er kann folgende Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend machen:
Abwesenheit am 8.3. von 8:00 – 24:00 = 16h, also 12 Euro
Abwesenheit am 9.3. von 24:00 – 22:00 – 22h, also 12 Euro
2 * 12 Euro = 24 Euro, diesen Pauschbetrag können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet bekommen, der Unternehmer wiederum kann ebenfalls 24 Euro als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Zwischenbilanz:
Der Geschäftsreisende Arbeitnehmer bekommt für diese Abwesenheit insgesamt 24 EUR vom Arbeitgeber erstattet. Der Unternehmer kann die Pauschale steuerlich geltend machen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer müssen diese Kosten für Verpflegungsmehraufwand in einem Eigenbeleg, wie in einer Reisekostenabrechnung dokumentieren. In den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand ist im Regelfall keine Vorsteuer enthalten, aus diesem Grund ist der Vorsteuerabzug für den Unternehmer in der Regel nicht möglich.
Sonderregelung:
Für den Fall, dass die Auswärtstätigkeit nach 16 Uhr begonnen wurde und vor 8 Uhr des Folgetages beendet wird, gilt eine Sonderregelung: Danach wird die Dauer der Abwesenheit dem Tag zugerechnet, an dem sie überwiegend stattgefunden hat.
Beispiel:
Der Geschäftsreisende beginnt seine Dienstreise am 5.7. um 16.00 Uhr, er übernachtet nicht und kommt am Folgetag, den 6.7. um 7.00 Uhr in seine Privatwohnung zurück.
Lösung:
Abwesenheit am 5.7.: 8 h, Abwesenheit am 6.7.: 7 h, Summe 15 h, die dem 5.7. zugerechnet werden und dort zur Berücksichtigung einer Verpflegungspauschale von 12 EUR führen.
Praxistipps für Verpflegungsmehraufwand 2012
Achtung: Sie können für Verpflegung während der Auswärtstätigkeit generell nur Pauschbeträge geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Es ist leider nicht zulässig, tatsächliche Verpflegungskosten nachzuweisen und dadurch höhere Beträge von der Steuer abzusetzen.
Leiharbeitnehmer, die kurzfristig an verschiedene Firmen verliehen werden, besitzen keine feste Arbeitsstätte und können daher den Verpflegungsmehraufwand an jeder neuen Einsatzstelle jeweils für die ersten drei Monate als Werbungskosten geltend machen.(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).
Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer Begleitperson glaubhaft gemacht werden kann. Dieser wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein Fahrer oder eine Sekretärin notwendig sind.
In diesem Sinne, guten Appetit und gute Reise!
Nutzen Sie unserern Informations-Service und bleiben Sie immer auf dem aktuellsten Stand!
Alle Angaben ohne Gewähr.

wenn man 24std. dienst im wechsel als feuerwehrmann oder rettungssanitäter hat, hat man dann ein recht auf die verpflegungs pauschale?
Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand zahlen kann, ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht nicht. Bei wechselnder Einsatztätigkeit (Feuerwehrmann u. Rettungssanitäter) des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechtsberatung darstellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Wenn der Arbeitgeber nicht die vollen 24,-€ Tagesspesensatz auszahlt ist dann die Differenz Steuerlich geltend zu machen?
Ja, das ist korrekt. In diesem Fall können Sie die Differenz steuerlich geltend machen. Sie sollten dann bei der Steuererklärung angeben, wie viel Sie von Ihrem Arbeigeber erstattet bekommen haben und wie lange die Reisezeit war.
Viele Grüße
Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechtsberatung darstellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.
was ist richtig?
Leiharbeitnehmer, die kurzfristig an verschiedene Firmen verliehen werden, besitzen keine feste Arbeitsstätte und können daher den Verpflegungsmehraufwand an jeder neuen Einsatzstelle jeweils für die ersten drei Monate als Werbungskosten geltend machen.(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).
oder folgendes:
Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden:
Der Standort eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d.
Lohnsteuerrechts.
Mit Urteil vom 9.7.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich
nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
handelt, wenn der Arbeitnehmer beim Kunden seines Arbeitgebers
tätig wird.
Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt wird.
Nach aktuellem Kenntnisstand gilt hier die 3-Monatsregel für den Verpflegungsmehraufwand. In den ersten drei Monaten können Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstattet werden, bzw. steuerlich geltend gemacht werden, danach nicht mehr. Mit dem Urteil (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08) wurde zwar festgesetzt, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich keine dauerhafte Arbeitsstätte haben und deswegen Fahrtkosten über die Kilometerpauschale als Reisekosten (auch über die drei Monate hinaus) absetzen können, der Verpflegungsmehraufwand wird aber nur für die ersten drei Monate steuerfrei gewährt.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
Alle Angaben ohne Gewähr.
Wenn ich keine Spesen vom AG bekomme, muss ich dann beim Lohnsteuerjahresausgleich die kompletten Uhrzeiten angeben, welchen Tag ich von wann bis wann unterwegs gewesen bin ? Oder reicht da die Bescheinigung des AG aus der bestätigt das ich unterwegs gewesen bin und von ihm keine Spesen übernommen wurden?
Hallo Harald,
nach § 3 Nr. 16 EStG können Geschäftsreisen zusammengefasst abgerechnet werden. Sie müssen nur Ihre zusammengefassten Reisezeiten eintragen und die Bescheinigung des AG anhängen, in der bestätigt wird, dass er keine Spesen erstattet hat. Für den Fall, dass das Finanzamt nachträglich einen Nachweis verlangt, bietet es sich generell an, die einzelnen Reisezeiten von Geschäftsreisen zu dokumentieren.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Habe aktuell einen Fall, wo ich mir nicht ganz sicher bin, vielleicht können Sie mir helfen. Es war ein Mitarbeiter in Hamburg eingesetzt in der Zeit vom 01.-09.05., er hat bis auf den Sonntag auch jeden Tag für die Firma vor Ort gearbeitet und nun meine Frage:
Hat er für den Sonntag, wo er ja auch vor Ort war, jedoch arbeitsfrei hatte, Anspruch auf die volle Tagespauschale? Ich würde ja sagen NEIN…
Einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes hat der Mitarbeiter generell nicht. Es sei denn der Anspruch wurde im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob und in welcher Höhe der Verpflegungsmehraufwand erstattet wird.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber-Redaktion
Ich habe im Augenblick den Fall das mehrere Mitarbeiter (in einem Zeitarbeitsunternehmen BAP-Tarif) lange Anreisezeiten zu den Arbeitsstätten haben. Die Vergütung der VMA und Kilometerpauschalen ist geklärt. Jetzt stellt sich die Frage ob wir zusätzlich zu den km auch die Fahrzeit (teilweise bis zu 9 std) steuerfrei erstatten dürfen oder ob wir diese Zeit als normale steuerpflichtige Arbeitsstunden behandeln müssen. Gleiches gilt für die Std bei Familienheimfahrten die wir gerne vergüten möchten
Bei Anreisezeiten zur Arbeitsstätte gilt generell, dass nur der einfache Fahrtweg in Höhe der Pendlerpauschale steuerfrei erstattet werden kann. Beträge, die darüber hinaus gehen, müssen der Lohnsteuer unterworfen werden. Auch bei Familienheimfahrten kann die einfache Strecke einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale steuerfrei erstattet werden.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber-Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Habe momentan ein Problem brauche einen vordruck den ich meinem Arbeitgeber vorlegen kann in dem er bestätigt das ich keine pauschbeträge für verpflegungsmehraufwendungen bekomme wo kan ich sowas bekommen???
Email AndreasBosche@web.de
In dem Artikel wird eine solche Vorlage zur Verfügung gestellt: schauen Sie noch mal unter Verpflegungsmehraufwand Arbeitnehmer: http://www.spesen-ratgeber.de/verpflegungsmehraufwand-2012/
Viele Grüße
Hallo
Ich habe den Fall das ich von meiner Firma aus 3-4 Monate im Jahr Auswerts tätig bin und wären dieser Zeit zahlt mein Arbeitgeber auch die Verpflegungspauschalen direkt an mich aus.
Kann ich die restlichen Monate ( Tage ) im Jahr an den Tagen an denen ich mehr als 8 Stunden ( täglich fast immer 10-12 Stunden ) beim Kunden arbeite auch Steuerlich geltend machen?
Meine Firma hat zwar einen festen Sitz, der Einsatzbereich ist allesdings 50-150 Km (ein fahrt am Tag ) weit weg, somit hätte ich doch auch einen “Anspruch” zumindest über die Steuerklärung!?
Letztes Jahr habe ich versucht die Tage an denen ich keine Verpflegungspauschale bekommen habe bei der Steuererklärung anzugeben, doch dieses wurde vom Finanzamt abgelehnt!
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
M. Schütte
Folgende Frage:
Ich habe meine Einkommenssteuererkärung für 2o11 gemacht und bereits eine Rückzahlung erhalten. Jetzt habe ich vom Verpflegungsaufwand gehört.
Kann ich den Verpflegungsaufwand noch nachträglich geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Wittur
Hallo Herr Wittur,
grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit bis 1 Monat nach Erhalt Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und ggf. nachträglich weitere Kosten, wie den Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen. Das allerdings würde sich nur lohnen, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1000 Euro überschreiten.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(alle Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
ich habe folgende Frage. Eine Firma hat mehrere Standorte in Deutschland. Ein Mitarbeiter ist hauptsächlich an Standort A eingesetzt, muss aber unregelmässig zu Standort B oder C reisen(Tagesreisen wegen Besprechung etc, keine Übernachtung) In der Vergangenheit wurde dann der Pauschalbetrag für 8-14 Stunden ausbezahlt wenn man mehr als 8 Stunden unterwegs war.
Dies wird neuerdings nicht mehr gewährt bzw. ausbezahlt. Ist das rechtens?
Gruß Oli
Hallo,
der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zu erstatten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber gewähren kann. Bei Nichterstattung besteht die Möglichkeit die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Liebes Spesen-Ratgeber-Team, ich hätte folgende Frage: Muss ich den Verpflegungsaufwand für unsere Mitarbeiter über die Lohnverrechnung abrechnen oder kann ich dies über die z.B. Kassa machen.
Ist es ein Muss, dass der Verpflegungsaufwand auf dem Lohnkonto gedruckt ist? Vielen lieben Dank schon jetzt für die Antwort.
GLG U. Greiner
Der Verpflegungsmehraufwand ist (in Deutschland) regelmäßig kein Lohnbestandteil und wird deshalb auch auf der Lohnbescheinigung nicht erfasst. Gegen eine Auszahlung aus der Kasse ist nichts einzuwenden. Viel Erfolg bei Ihren Geschäftsreisen! (Alle Angaben sind ohne Gewähr.)
Auch ich hätte eine Frage: ich war 60 Tage geschäftlich in Indien und erhalte keine Verpflegungsmehraufwendungen von der Firma. Die Hotelrechnung war inkl. Frühstück. Der Arbeitgeber erstattet mir die Hotelrechnung nun nur abzlg. 20% des Pauschalsatzes für Indien, 6 Euro pro Tag, als Frühstücksanteil. Ich erhalte also keine VP muss aber einen Abzug bei der Hotelrechnung akzeptieren. Ist das richtig? Ist eine volle Auszahlung der Hotelrechnung inkl. Frühstück lohnsteuerrechtlich nicht möglich?
Hallo,
die Kosten für Frühstück gehören nicht zu den Übernachtungskosten und können vom Arbeitgeber nicht lohnsteuerfrei ersetzt werden. Auch, wenn der Arbeitgeber keine Verpflegungspauschalen übernimmt muss er, nach unserem Kenntnisstand, die Hotelrechnung um den Frühstücksanteil kürzen.
Beachten Sie aber, dass Sie die Tagespauschalen für Verpflegungsmehraufwand für Indien, je nach Aufenthaltsort zwischen 30 und 35 Euro pro Tag als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Hier finden Sie eine Tabelle der geltenden Auslandspauschalen.
Da Ihr Aufenthalt mit 60 Tagen noch unter 3 Monaten liegt, können Sie für die gesamte Zeit den Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo ersteinmal,
ich habe eine Frage.
Mein Arbeitgeber zieht mir von meiner Verpflegungsmehraufwendung/Hotelrechnung pauschal 4,80€ fürs Frühstück ab. Ich habe gelesen das das Frühstück aber bloß einen Sachbezugswert von 1,57€ hat.
Kann ich mir die Differenz über meine Einkommenssteuererklärung wieder holen und wenn ja wie kann ich dies machen oder was brauche ich dafür?
Mit freundlichen Grüßen
Andre
Hallo,
Der Sachbezugswert greift nur, wenn der Arbeitgeber das Frühstück auf dessen Veranlassung hin unentgeltlich gewähren würde. D.h. wenn er Sie bewusst einladen würde, dann könnten Sie die Kosten für Frühstück um den Sachbezugswert von 1,57 € kürzen. Andernfalls müssen 20% vom Verpflegungsmehraufwand, also 4,80 € Eigenanteil abgezogen werden. Nach unseren Informationen können Sie sich leider keinen Differenzbetrag zwischen Sachbezugswert von 1,57 € und pauschalem Eigenanteil von 4,80 € für Frühstück über die Einkommenssteuererklärung wieder holen.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Muß man mit der Auszahlung von Auslöse auf dem Bau weitermachen, wenn man
einmal damit angefangen hat. Dies sagt ein Arbeitnehmer aus meinem Betrieb.
Nach aktuellem Kenntnisstand ist der Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet Auslösen, wie den Verpflegungsmehraufwand oder die Übernachtungspauschale zu erstatten. Auch wenn der Arbeitgeber in der der Vergangenheit die Pauschalen bzw. Auslöse erstattet hat, ist es seine Entscheidung, ob er dies in Zukunft fortsetzen will oder nicht. Der Arbeitnehmer kann bei Nichterstattung die Pauschalen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Freundliche Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo Zusammen,
ich fahre am Mittwoch gegen mittag von Deutschland nach Östereich. Habe dort einen Termin um 15:00. Die Rückreise zu meiner Firma ist zu lang, um sie noch am selben Tag zu schaffen. Kann ich dann später eine Übernachtungspauschale für Österreich von 70€ abrechnen ?!?
Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld klären, ob er bereit ist die Übernachtungspauschale zu erstatten oder ob er die Hotelkosten übernimmt. Ihr Arbeitgeber ist rechtlich nicht dazu verpflichtet die Übernachtungspauschale zu erstatten.
Wenn er gar keine Kosten erstattet, dann haben Sie die Möglichkeit die Übernachtungspauschale als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend zu machen.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
ich bin seit Jahren im Aussendienst und habe immer eine Bescheinigung bekommen.
Für 2011 gab es diese nicht , das Finanzamt hat also gestrichen.Wie kann ich das trotzdem absetzen?Mein Steuerberater sieht keine Möglichkeit.
Wenn Sie im Außendienst tätig sind, sollten Sie generell alle Belege, wie z.B. Tankquittungen oder Zug- und Flugtickets aufbewahren. Auch wäre es sinnvoll ein Fahrtenbuch zu führen. Damit können Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass Sie auswärts an wechselnden Einsatzstellen tätig sind. Sie können die Kilometerpauschale und den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen. Warum bekommen Sie keine Bestätigung Ihrer Tätigkeit im Außendienst?
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Dies wird nicht erklärt – angeblich keine Pflicht mehr. Die 1 % Regelung für Firmenwagen und die monatl.Kilometergeldzhlg. – Fahrten Wohng. /Firmensitz – schliesst doch alles aus , was man absetzen könnte .Der Verpflegungsmehraufwand wurde wegen fehlender Bescheinigung abgelehnt.
Hallo liebes Spesen-Ratgeber-Team,
ich bin von meinem Arbeitgeber für zunächst unbestimmte Zeit bei einem Kunden im Ensatz und auswärts untergebracht. Mein AG zahlt mir auch den Verpflegungsmehraufwand. Nach den ersten 3 Monaten werden diese nun versteuert. Soweit ist mir alles klar (s. Beiträge oben). Nun bin ich allerdings 6 Wochen nicht dort im Einsatz gewesen, aber auch nirgends sonst. Beginnt nun die 3-Monats-Regelung von Neuem oder hätte ich über einen gewissen Zeitraum wo anderes im Einsatz sein müssen?
Gruß,
Felix
Hallo Felix
wenn die Unterbrechung Ihrer auswärtigen Tätigkeit urlaubs- oder krankheitsbedingt war, dann hat dann hat das auf den Ablauf der 3-Monatsfrist keinen Einfluss. Wenn Sie aber in den 6 Wochen wieder an Ihrer Regelmäßigen Arbeitsstätte tätig geworden sind, dann würde die 3 Monatsfrist von vorne beginnen.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo, ich möchte bitte eine Frage stellen.
Wenn ein Lkw- Fernfahrer von Deutschland nach Belgien fährt und dort übernachtet,
(also länger als 24 std.) bekommt er die Spesen für Belgien. Wenn er dann aber am Folgetag in die Niederlande einfährt und dort ebenfalls übernachtet, bekommt er dann die Übernachtungsspesen von Belgien ( weil er von Belgien kommt?) oder greifen gleich die Spesensätze für die Niederlande? Und wenn er dann wieder am Folgetag nach Deutschland einreist und nun in Deutschland übernachtet, greift dann wieder der Spesensatz Deutschland oder der von den Niederlanden? ( Weil er aus den Niederlanden eingereist ist ?) Bin ein wenig ratlos und wäre um Beistand verlegen.
Vielen Dank.
Andreas
Hallo Andreas,
die Höhe der Übernachtungspauschale errechnet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Egal wie lange der Aufenthalt an einem Ort war, der Ort, der vor 24 Uhr erreicht wird, ist für die Bestimmung der Übernachtungspauschale maßgebend. Nur bei Rückreisetagen aus dem Ausland oder bei eintägigen Auslandsreisen ist der letzte Tätigkeitsort maßgebend.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Ich habe im letzten Jahr zwei Seminare für den Betriebsrat besucht. Die Kosten für Unterkumft, Verpflegung und Fahrt wurden komplett von der Firma übernommen.
Kann ich jetzt trotzdem den Mehrkostenverplegungsaufwand geltend machenß
Hallo,
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen den Verpflegungsmehraufwand in Höhe der steuerfreien Pauschalen lohsteuerfrei erstatten. Darüber hinaus gehende Beträge müssen im Allgemeinen dem zu versteuernden Arbeitslohn hinzugerechnet werden. Die Erstattung höherer Verpflegungskosten kann vom Arbeitgeber bis zum Doppelten pauschal mit 25% versteuert werden und bleibt für Sie steuerfrei. D.H. nur wenn der Betrag, den Sie von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen haben unter den steuerfreien Pauschalen liegt, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen. Vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
wenn ein Arbeitnehmer auf Reisen zum Essen eingeladen wird bzw. einlädt( Kunden/kollegen)muss dann etwas vom Tagessatz gekürzt werden und wenn ja wieviel.
vielen Dank
Erhält der Arbeitgeber auf Geschäftsreise eine Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers oder eines Dritten unentgeltlich, so muss der der Verpflegungsmehraufwand um den jeweiligen Sachbezugswert für Mahlzeiten gekürzt werden. Die Höhe der einzelnen Sachbezugswerte erfahren Sie hier.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Ich bekomme für meine Auslandsreisen in der “Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge” eine “Sonderzahlung” ausgewiesen. Eine Auflistung über die verschiedenen Pauschalen bekomme ich nicht.
Wie kann ich nun die Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen?
Sie können mit diesem Formular einfach selber eine Reisekostenabrechnung anfertigen und sich diese von Ihrem Arbeitgeber absegnen lassen. Damit haben Sie einen gültigen Nachweis für Ihre Steuererklärung.
Sie können natürlich auch in der Buchhaltung bzw. im Personalbüro nach einer detaillierteren Reisekostenabrechnung als Nachweis für das Finanzamt fragen.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
ich war 3 Tage für mein Unternehmen im Ausland. Alle Mahlzeiten wurden von
dem dortigen Tochterunternehmen bezahlt.
Mein Unternehmen will daher keinen Verpflegungsmehraufwand bezahlen. Da mir keine Kosten enstanden sind.
Hätte ich nicht eigentlich dennoch ein Recht darauf, mit Abzug der Sachbezugswerte?
Hallo,
Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Verpflegungsmehraufwand zu erstatten. Sie haben aber die Möglichkeit die Pauschalen als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Es ist korrekt, dass Sie in Ihrem Fall die Tagespauschale von 24 € um die Sachbezugswerte für Frühstück (1,57€), Mittag- und Abendessen (jeweils 2,87 €) kürzen müssen.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Wenn mich mein Arbeitgeber von München für die Dauer von einem 1 Jahr abordnet und in diesem Zeitraum 3 Monate zum Ort A, dann direkt zum Ort B für einen Monat schickt und direkt weiter zum Ort C für 3 Monate schickt, kann ich in der Steuererklärung bei Verpflegungsmehraufwendungen nur die 3 Monate für Ort A ansetzten oder auch für die weiteren Orte?
Hallo,
hier handelt es sich um wechselnde Einsatzorte. Sie können für den gesamten Zeitraum Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Siehe hierzu Artikel über Einsatzwechseltätigkeit.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
ich bin angestellt bei einer Firma aus Berlin. Seit letztem Jahr Februar arbeite ich vor Ort bei einem Kunden in Hamburg. Weil der Auftrag über mehrere Jahre geht, und ich täglich beim Kunden bin, habe ich meinen Wohnort im letzten Jahr nach Hamburg verlegt. Seit dem Wohnortwechsel zahlt mein Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand nicht mehr.
Kann ich nun den Verpflegungsaufwand für die ersten drei Monate in diesem Jahr als Werbungskosten geltend machen? Und kann ich dann für zusätzliche Dienstreisen (zu anderen Standorten des selben Kunden) ebenfalls Verpflegungsmehraufwände geltend machen?
Vielen Dank!
Hallo,
handelt es sich bei der Wohnung in Hamburg um eine Zweitwohnung? Wenn ja, dann gelten die Bestimmungen der doppelten Haushaltsführung. Sie können Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate als Werbungskosten geltend machen. Je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung berechnet sich die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand, für Zweitwohnungen in Deutschland gelten folgende Verpflegungspauschalen:
• Abwesenheit von der Hauptwohnung von mind. 8 h – 6,00 €
• Abwesenheit von der Hauptwohnung von mind. 14 h – 12,00 €
• Abwesenheit von der Hauptwohnung von mind. 24 h – 24,00 €
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Kann ich beim Finanzamt Spesen geltend machen wenn ich bei der Fahrt zur Arbeit mehr als 50 km fahre ( zur Arbeit 50 km zurück 50 km) und ich in der Regel länger als 10 Std arbeite
Hallo,
Sie können für den Weg zur Arbeit die einfache Wegstrecke mit der Pendlerpauschale von 0,30 € absetzen. Das lohnt sich in der Regel erst, wenn Sie den Arbeitnehmer Grenzbetrag von 1000 Euro pro Steuerjahr für den Werbungskostenabzug überschreiten.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
ich bin im Aussendienst und meine Firma zahlt mir meine Ausgaben 1:1 wieder, dh. jede Essensrechnung Frühstück/Mittag/Abendessen wenn ich unterwegs bin wird per Rechnung eingereicht und bezahlt.
Nun habe ich alles oben gelesen und bin durcheinander. Einmal habe ich verstanden, wenn mir die Fa. alles bezahlt kann ich keine Verpflegunsmehraufwendungen geltend machen. Anderseits gehts doch mit Abzug des Sachbezugs und das Thema ich muss Lohnsteuer drauf zahlen hat mich noch mehr durcheinander gebracht. Kann bitte jemand Licht in mein Dunkel bringen? Danke
Hallo,
Grundsätzlich zum Verständnis: kostenfrei gewährte Essen auf Dienstreisen sind nicht komplett steuerfrei. Wenn Ihnen der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten erstattet, sind diese in der Regel nur bis zu einer Höhe der gesetzlichen Verpflegungspauschale steuerfrei erstattbar. Darüber hinaus gilt zusätzlich der monatliche Steuerfreibetrag von 44 €, wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten für Essen ersetzt. Verdeutlicht an einem Beispiel bedeutet das, wenn ein Essen mehr gekostet hat als die Verpflegungspauschale von 6, 12 oder 24 €, je nach Abwesenheitsdauer, dann ist der Mehrbetrag bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 44 € steuerfrei zu erstatten. Der Restbetrag wird Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn unterworfen.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Hallo Spesen Ratgeber Redaktion,
wenn der Arbeitgeber seit mehreren Jahren eine höhere Verpflegungspauschale erstattet hat als laut Gesetz vorgesehen ist kann er dann falls bei einer Steuerüberprüfung das auffällt mir als AN das rückwirkend in Abzug bringen? Ich bekomme nun seit März diesem Jahr die gesetzlich vorgesehenen Sätze, die beiden ersten Monate des Jahres wurden mir rückwirkend gekürzt und es wurde mir angedroht im Falle einer Überprüfung mit negativen Ausgang den vom Finanzamt vom AG eingeforderten Betrag von mir zurückzufordern.
Vielen Dank für eine Antwort!
m
Hallo,
da es sich bei den gesetzlich festgelegten Pauschalen für Verpflegung um steuerfreie Höchstgrenzen handelt, müssen darüber hinaus gehende erstattete Beträge in der Regel der Lohnsteuer unterworfen werden. Man kann also nur die ausgebliebene Lohnsteuerschuld von Ihnen zurück fordern. Ich denke, Sie müssen sich da von Ihrem Arbeitgeber nicht drohen lassen, Sie haben keinen Fehler gemacht.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, viele Grüße von der Spesen-Ratgeber Redaktion.
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo.
Ich bin Arbeitnehmer und besuche nebenher noch eine Abendschule. Kann ich in diesem Fall auch eine Verpflegungspauschale bei der Steuer ansetzen wenn ich mehr wie 14h abwesend bin?
Hallo,
im Allgemeinen gilt, nur wenn es sich um eine betrieblich veranlasste Fortbildung o.ä. handelt und in dem Zusammenhang eine längere Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte nötig wird, dass Sie die Verpflegungspauschale geltend machen können.
Viele Grüße von der Spesen Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
ich bin auf Einsatz für ein deutsches Unternehmen in Spanien das ganze Jahr 2010 und 2011 gewesen. Mein Verpflegungsmehraufwand wurde zusammen mit meinem Lohn versteuert, diese 24 Monate.
Die Firma hat einen Hauptstandort in Spanien aber ich habe nie mehr als zwei Tage an diesem Haupt- standort gearbeitet, sondern war nur unterwegs in ganz Spanien. (Madrid, Barcelona, Granada…) Mehr als 40 Kunden. Jeden Tag woanders.
Meine Frage ist, ob ich dieses Steuer von meinem verpflegungsmehraufwand zurück bekomme kann.
Kann jemand diese Frage beantworten?
Vielen Dank
Gruss
Eduardo
Hallo Eduardo,
Wenn Sie für ein deutsches Unternehmen arbeiten und in Deutschland Steuern zahlen, dann sind die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei. Entweder der Arbeitgeber bezahlt Ihnen die Pauschalen oder Sie können Sie bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand bezeichnet eine Steuerfreigrenze, nur Beträge, die darüber hinausgehen müssen versteuert werden. Bitte prüfen Sie zunächst, ob die der gesamte Verpflegungsmehraufwand oder ggf. nur der Betrag, der über die Steuerfreigrenze hinaus geht versteuert wurde.
Beste Grüße
Spesen Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo
Ich bin Techniker im Außendienst und bekomme nur bei mehrtägigen Reisen überwiegend bei Schulungen den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber erstattet nun wollte ich am Sonntag zu einer Schulung anreisen 500 km Hotel ist durch den Arbeitgeber gebucht ich wollte das Hotel aber umbuchen und dort einen Tag später einchecken weil ich eine Bekannte Vorort besuchen möchte um dort auch die Nacht zu verbringen habe ich Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand.
Mit Freundlichen Grüßen
Klaus
Hallo Klaus,
wenn Ihre Reise beruflich bedingt ist, haben Sie ab einer Abwesenheit von 8 h die Möglichkeit Verpflegungsmehraufwand entweder vom Arbeitgeber direkt erstattet zu bekommen oder über die Steuererklärung geltend zu machen.
Viele Grüße von der Spesen-Ratgeber Redaktion
Vielen Dank für Information
Aber ist der Status # beruflich bedingt # erfüllt wenn ich die erste
Übernachtung bei der Bekannten verbringe und erst am folge Tag
das Hotel nutze.
Vielen Dank für eine Antwort
Klaus
Hallo Klaus,
grundsätzlich können Reisekosten, wie der Verpflegungsmehraufwand nur erstattet oder als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Reise beruflich veranlasst ist, wenn sie also ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient. Der Steuerpflichtige ist im Zweifel in der Beweislast diese berufliche Veranlassung bei einer Steuerprüfung glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. mit einer Kurzbeschreibung des Reiseablaufes geschehen, aus dem ein enger mit Geschäftsterminen getimter Tagesablauf ersichtlich wird.
Wenn Sie nur privat übernachten und tagsüber geschäftliche Termine wahrnehmen, dann ist aus meiner Sicht eine berufliche Veranlassung der Reise durchaus glaubhaft. Wenn Ihr Arbeitgeber die Geschäftsreise bereits ab Sonntag angesetzt hat, Sie aber für den Sonntag eine private Übernachtungsmöglichkeit haben, können Sie trotzdem Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo, ich bin beruflich viel im ausland unterwegs und moechte gern wissen ob ich als arbeitnehmer rechtlich die moeglichkeit habe zu waehlen zwischen hotelpauschalen order uebernahme von Hotelkosten? ich haette ein vorteil beim empfangen von pauschalen weil meine Hotelkosten meistens niederiger sind.
Vielen Dank
Richard
Hallo,
ob Ihr Arbeitgeber Ihnen die Hotelkosten in Höhe des Rechnungsbetrages oder in Höhe der Übernachtungspauschale erstattet, müssen Sie mit ihm ausmachen. Da hat der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet Hotelkosten zu erstatten. Verweigert er die Erstattung der Hotelrechnung, können Sie diese als Werbungskosten absetzen. Achtung: Die Übernachtungspauschale können Sie nicht als Werbungskosten absetzen.
Beste Grüße (Angaben ohne Gewähr)
Hallo ich habe eine Frage
ich Arbeite in einer Großstadt als Garten-Landschaftsbauer und bin daher an verschiedenen Einsatzorten in der Stadt jetzt wollte ich mahl wissen ob ich da auch
den Verpflegungsmehraufwand beantragen kann
danke schonmahl für die Hilfe
Hallo,
da Sie an wechselnden Einsatzorten tätig werden, können Sie Reisekosten wie bei einer Dienstreise geltend machen. Die Verpflegungspauschale können Sie aber erst ab einer Abwesenheit von 8h geltend machen. Wenn Ihr Arbeitstag also nach 8h endet, beträgt die Verpflegungspauschale 0.
Viele Grüße, (Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
als Arzt bin ich gezwungen Nachtdienste/Bereitschaftsdienste zu übernehmen. Dies dauern unter der Woche von 20 Uhr bis 8 Uhr also 12 Stunden; Und am Wochenende 24 bez 23 Stunden. Kann man hierfür einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen?
Danke für Eure Antworten
Hallo,
Verpflegungsmehraufwendungen kann man generell nur bei Auswärtstätigkeiten oder wechselnden Einsatzorten geltend machen. Bereitschaftsdienste an Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte fallen nach unserer Kenntnis nicht darunter.
Beste Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
Hallo zusammen ,
kennt jemand einen Link zu einem fertigenVordruck für den Mehraufwand Verpflegung ?
So dass ich nur noch meine Daten einfügen brauch
Hallo,
einen Link zu einer Excel-Vorlage, wo du den Verpflegungsmehraufwand und andere Reisekosten eintragen kannst findest du hier.
Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
Hallo,
mein Arbeitgeber zahlt mir die Verpflegungspauschale abzüglich 20% für Früstück aus.
Kann ich diese 20%, die ich ja nicht ersetzt bekomme, als Verpflegungsmehraufwand in meiner EkSt geltend machen?
Schöne Grüße
Hallo,
das ist leider nicht möglich, da die Kosten für Frühstück nicht zu den steuerfrei erstattungsfähigen Reisekosten zählen.
Beste Grüße
ich bin bei der Post angestellt und fange meinen Dienst morgens um 5 Uhr an.. Mit den Sortier- und Verladetätigkeiten bin ich dann ca. 8.30 Uhr fertig und verlasse dann den Stützpunkt um meine verschiedenen Bezirke anzufahren. Die Rückkehr zum Poststützpunkt ist dann ca. 16 Uhr. Danach kommen noch diverse Nacharbeiten, so dass ich den Stützpunkt gegen 17/17.30 verlasse. Die Fahrzeit von Wohnung zum Stützpunkt und zurück beträgt jeweils eine halbe Stunde.
Wie verhält es sich da mit dem Verpflegungsmehraufwand?
Viele Grüße
Mike M.
Hallo,
da Sie täglich Ihre Arbeit im Stützpunkt beginnen, gelten die folgenden Fahrten nicht als Auswärtstätigkeit, nach unserer Kenntnis der Rechtslage können Sie leider keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
Hallo,
glaube es endlich verstanden zu haben mit der Verpflegungspauschale/Spesen.
Es geht um das Zauberwort “Auswärtstätigkeit”.
War ich 12 Stunden am Tag vom Wohnungsverlassen bis zu Hause ankommend in meiner Stadt arbeiten , bekomme ich keine Verpflegungspauschale.
Bin ich aber an einem auswärtigen Ort arbeiten, dann bekomme ich die Spesen.
Richtig?
Hallo,
richtig. Das Zauberwort oder auch die Grundvoraussetzung dafür, dass Sie die Verpflegungspauschale geltend machen können ist das eine Auswärtstätigkeit (oder Dienstreise) vorliegt. Das kann aber auch schon ein auswärtiger Termin, eine Fortbildung oder ein Messebesuch sein, der nur 6h bis zur Rückkehr andauert. Wichtig ist, dass die Auswärtstätigkeit beruflich begründet ist.
Beste Grüße!
Guten Tag Henriette,
eine sehr informative HP . Noch viel Erfolg dabei.
Zu meiner Frage, bin selbständig und habe einen Auftrag in Calais /F . Wie gestalte ich dazu den optimalen Nutzen der Verpflegungspauschale.
Ich fahre dort jeden Morgen 6:ooh vom Hotel , diverse Arbeitsorte innerhalb des Projekts (Stomnetz ca.60km) an. Nach Arbeitsende Dusche ich im Zentralbüro, dann fahre ich essen und bin täglich ggn. 20:00h im Hotel…..
Ständig wechselnder Arbeitsort ; Verpflegungszuschuss?
Danke im Voraus – VG Klaus
Entschuldigung , meine> Verpflegungspauschale für Projektdauer bis 01.01.14
Es gilt die Dreimonatsfrist. Sie können die Verpflegungspauschale nur die ersten 3 Monate Ihre Projektphase geltend machen.
Guten Tag Klaus,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Zu Ihrer Frage: Wenn Sie wegen eines Auftrages auf Geschäftsreise in Calais / F. sind, dann können Sie für den gesamten Zeitraum Ihrer Abwesenheit die Verpflegungspauschale und Übernachtungskosten geltend machen. Die Verpflegungspauschale greift ab einer Abwesenheit von 8 h. Es gilt die Länderpauschale für Frankreich. Lesen Sie hier alles zur Berechnung von Verpflegungsmehraufwand auf Geschäftsreisen und laden Sie die Tabelle mit den Pauschbeträgen für alle Länder in 2013 herunter.
Viele Grüße
Liebes Spesen-Team,
ich bin International Trainee hatte lange Auslandsaufenthalte (2x 4 Monate) und hierfür lediglich über eine vertragliche Zusatzvereinbarung einen Ausgleich auf Basis des Mercer Lebenshaltungskostenindex erhalten. Flug und Unterkunft wurde direkt von der Tochterfirma übernommen. Kann ich Spesen für die ersten 3 Monate in die Werbungskosten einstellen?
Mein Jahr 2012:
1 Monat Deutschland Stammwerk (=Arbeitsort lt. Arbeitsvertrag)
4 Monate USA Tochterfirma (+100€/monatlich Lebenshaltungskostenausgleich)
1 Monat Deutschland Stammwerk
4 Monate China Tochterfirma (+500€/monatlich Lebenshaltungskostenausgleich)
2 Monate Deutschland Stammwerk
Für die USA habe ich eine Reisekostenabrechnung erhalten, die mir Benzin und Visa Gebühren erstattet – that`s it. Für China hatte ich keine Auslagen, also auch keine Abrechnung.
Über Tipps wäre ich dankbar
Gruß und vielen Dank!
Hallo,
da es sich um vorübergehende auswärtige Tätigkeiten handelte, können Sie nach unseren Informationen Spesen für die ersten drei Monate geltend machen.
Viele Grüße!
Danke schön! Werd ich versuchen
Hallo Henriette,
gute Seite und wertvolle Infos!
KUrze Frage:
Ich bin Ingenieur und seit 18 Monaten 3-4 Tage pro Woche an einem anderen innerdeutschen Standort eingesetzt. 1-2 Tage pro Woche arbeite ich am Stammarbeitsplatz. Für die Auswärtstätigkeit bekomme ich immer die 6; 12 bzw. 24€ verpflegungskosten vom Arbeitsgeber überwiesen. Muss ich, da es in Summe über 3 Monate pro Jahr auswärts bin, die Entschädigungen mit 25% versteuern? Habe gehört, dass bei Nachweis von z.B. Restaurantrechnungen die Beträge steuerfrei bleiben…
Danke, Thomas
Hallo Thomas,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Zu Ihren Fragen:
Die Dreimonatsfrist gilt für durchgehende Auswärtstätigkeiten von mehr als drei Monaten. In Ihrem Fall wird die auswärtige Tätigkeit immer wieder unterbrochen und beginnt wieder von neuem. Aus diesem Grund können Sie den Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe ohne Versteuerung geltend machen.
Ihre Restaurantrechnungen können nur steuerfrei bleiben, wenn es sich um Geschäftsessen handelt, die mit einem Bewirtungsbeleg nachgewiesen werden. Andernfalls müssen Sie Ihren geldwerten Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes versteuern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Viele Grüße!
Hallo, ich hätte da noch eine Frage… ich bin Zeitarbeitnehmer und arbeitete 2012 von Januar bis Dezember zwar bei ein und demselben Kunden meiner Zeitarbeitsfirma habe aber zwischendrin die Abteilung wechseln müssen… kann man dann auch die 3-Monats-Regel anwenden?
Vielen lieben Dank für eine kurze Antwort
LG
Carmenta
Als Zeitarbeitnehmer haben Sie rein rechtlich keine feste Arbeitsstätte, Ihr Arbeitgeber könnte Sie theoretisch bei verschiedenen Kunden einsetzen. Bei einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit gilt keine Dreimonatsfrist. Sie können grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Pauschalen nicht sowieso schon zahlt, wie häufig der Fall bei Zeitarbeitsverträgen.
Hallo Henriette,
ich hätte mal ne kurze Frage, wenn unsere Vertreter mit einem Kunden Essen gehen, sind wir verpflichtet das Essen des Vertreters zu bezahlen? Das Essen vom Kunden wird natürlich erstattet. Wenn ihm das Essen erstattet wird, müssen wir dann die Diäten kürzen und was ist, wenn keine Diäten bezahlt werden, weil er nicht über die 8 Stunden gekommen ist?
Vielen Dank!
Schöne Grüße
Sarah
Hallo Sarah,
das Unternehmen ist rechtlich nicht zwangsläufig dazu verpflichtet dem Angestellten das Essen mit dem Kunden zu erstatten. Es stellt sich allerdings die Frage mit welcher Motivation der Angestellte ein Essen mit einem Kunden abhalten soll, welches im Interesse des Unternehmens ist, wenn er es selber bezahlen soll. Ein Essen dieser Art ist ein Geschäftsessen und kann vom Unternehmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was wiederum die Steuerlast des Unternehmens senkt.
Wenn es sich um ein Geschäftsessen handelt mit eindeutigem betrieblichem Interesse, müssen Sie Ihrem Vertreter (Mitarbeiter) nichts vom Verpflegungsmehraufwand abziehen. Wie Sie ein Geschäftsessen mit dem Bewirtungsbeleg korrekt absetzen, erfahren Sie hier.
Beste Grüße
Henriette / Spesen-Ratgeber
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo Henriette,
tolle und sehr aufschlußreiche Berichte bzw. Infos!!!!
Meine spezielle Frage:
Ich bin als Mechaniker in Deutschland angestell.
Beruflich bin ich für die Firma, mehrmals im Jahr für ca. 90 Tage am Stück (Aufentahlsgenehmigung), in Japan.
Nach 3-5 Wochen bei meinem Arbeitgeber in Deutschland fliege ich wieder für drei Monate.
Natürlich nehme ich dann auch Urlaub, bzw. baue Überstunden ab.
Ist damit die 3 Monatsfrist unterbrochen und beginnt von neuem?
Gibt es dafür einen Paragraphen?
Vielen Dank und liebe Grüße
Carsten
Hallo Carsten,
vielen Dank für Ihren Kommentar!
Bzgl. Ihrer Frage zur Dreimonatsfrist: diese gilt im Allgemeinen nur ab einer Abwesenheit von 4 Wochen von der auswärtigen Tätigkeitsstätte als unterbrochen. Urlaub oder Krankheit gilt allerdings nicht als Unterbrechung der Dreimonatsfrist. Wenn Sie aber mind. 4 Wochen bei Ihrem Arbeitgeber in Deutschland tätig werden und dann wieder nach Japan zurückkehren, beginnt die Dreimonatsfrist von neuem. Genaue Informationen zur Dreimonatsfrist, gibt es hier.
Beste Grüße
Sorry Henriette,
Abbau der Überstunden und den Urlaub nehme ich in Deutschland, nicht in Japan!
Mit freundlichen Dank
Carsten
Hallo, vielen Dank für die Vorlagen. Folgende Situation. Ich bin in 2 Projekten beim gleichen Kunden. Ich bin 1-3Monate am Standort A und danach 1-3 Monate am Standort B. Zwischendurch bereise ich diese Standorte auch Tageweise. Gilt für mich dann die 3Monatsstory bis zum Ende des Projektes, da ja mein Einsatzort sich immer wieder ändert?
Oder ist nach 3 Monaten Schluss mit lustig und ich muss mich umschauen, wie ich meine Steuerlast plausibel senke?
Vielen Dank & Grüsse
Dave
Hallo Dave,
da in Ihrem Fall die Einsatzorte wechseln, handelt es sich nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit. Bei wechselnden Einsatzorten gilt die Dreimonatsfrist in der Regel nicht. Sie können demzufolge Verpflegungsmehraufwendungen für den gesamten Zeitraum des Projektes geltend machen. Genauere Informationen zur Dreimonatsfrist finden Sie auch hier.
Beste Grüße und alles Gute!