Neues BFH-Urteil zum Nachweis von Bewirtungskosten: Ende für den Eigenbeleg?

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Am 12.09.2012 hat der Bundesfinanzhof bekannt gegeben, dass künftig keine Eigenbelege mehr zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen von Rechnungen über 150 € genügen. Bis Dato hatte man die Möglichkeit mittels eines Eigenbeleges Bewirtungskosten vor dem Finanzamt zu rechtfertigen und als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der  Steuererklärung geltend zu machen. Diese Möglichkeit entfällt zukünftig für Bewirtungsrechnungen über 150 €. Steuerpflichtige müssen demnach immer einen korrekt ausgestellten Bewirtungsbeleg vorlegen, um die Aufwendungen, die anlässlich eines Geschäftsessens entstanden sind, im Nachhinein geltend zu machen. Auch die Kreditkartenabrechnung reicht zum Nachweis nicht aus. Sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung handelt (also insbesondere bei Rechnungen über 150 €) muss die Rechnung zwingend auf den Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt sein. 

In dem aktuellen Streiftfall konnte der steuerpflichtige Unternehmer Bewirtungsaufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen, da die Rechnung nicht auf seinen Namen ausgestellt war. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Vorgehen in dem aktuellen Urteil vom 18.04.2012.

Zur Begründung des Bundesfinanzhofes hieß es: „Gaststättenrechnungen ohne Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sind als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen grundsätzlich ungeeignet, da damit nicht belegt ist, wem die Aufwendungen entstanden sind und das Finanzamt weder die betriebliche Veranlassung noch die Angemessenheit der Bewirtungsaufwendungen prüfen kann.“ (Vgl. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.4.2012, X R 57/09)

Geschäftsessen richtig absetzen

Bewirtungsbelege werden in den meisten Fällen anlässlich von Geschäftsessen geltend gemacht. Unternehmer können bis zu 70% des Rechnungsbetrages als Betriebsausgaben absetzen. Dabei unterscheidet das Finanzamt klar zwischen der Bewirtung im Restaurant und zu Hause. Nur eine Bewirtungsrechnung anlässlich eines Geschäftsessens mit Geschäftspartnern im Restaurant kann von der Steuer abgesetzt werden. Achtung: Die Bewirtung von Mitarbeitern gilt nicht als klassische Bewirtung, die steuerlich voll abzugsfähig ist. Mitarbeiter müssen ggf. einen geldwerten Vorteil in Höhe der jeweils geltenden Sachbezugswertes versteuern. Außerdem prüft das Finanzamt bei Bewirtungsrechnungen immer, ob auch ein geschäftlicher Anlass gegeben war. Dieser Anlass sowie alle Teilnehmer des Geschäftsessens werden üblicherweise auf der Rückseite des Bewirtungsbeleges vermerkt. Wie Sie Bewirtungskosten rechtssicher per Beleg bzw. Formular nachweisen, erfahren Sie hier.

Fazit Bewirtungsbeleg oder Eigenbeleg

  • Der Eigenbeleg ist nur bei Bewirtungsrechnungen unter 150 € möglich.
  • Bei Bewirtungskosten von über 150 € immer korrekten Bewirtungsbeleg ausstellen lassen.
  • Ausstellung der Rechnung unbedingt auf den Namen des Steuerpflichtigen bzw. des Unternehmers.
  • Erfahren Sie hier, wie Sie den Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen (mit Vorlage).

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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2 thoughts on “Neues BFH-Urteil zum Nachweis von Bewirtungskosten: Ende für den Eigenbeleg?

  1. zeljko
    26. Januar 2013 at 18:01

    Kann ich verpflegungsmehraufwand bei der steuer geltend machen, wenn ich taeglich acht std unterwegs bin ( servicetechnicker)? Danke

    1. Henriette
      31. Januar 2013 at 09:49

      Wenn Sie an wechselnden Einsatzorten tätig werden und mehr als 8h von Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, können Sie Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen.

      Viele Grüße (Angaben ohne Gewähr)

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