Tagegeld – Begriffsklärung aus dem Lexikon

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Tagegeld gehört zu den betrieblichen Reisekosten und bezeichnet nichts anderes als die sogenannte Verpflegungspauschale. Diese erhält man für die Zeit der Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte, weil man z.B. auf Dienstreise ist. Das Tagegeld hat nichts mit dem Tagesgeld zu tun, das auf Tagesgeldkonten zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wird. Tagegeld im Sinne der Reisekosten ist nur ein anderer Begriff für Spesen, Verpflegungsmehraufwand oder Auslöse. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auf Dienstreisen bzw. bei Tätigkeiten mit wechselnden Einsatzorten ein Mehraufwand für Verpflegung entsteht, der mit dem Tagegeld steuerfrei ausgeglichen werden kann.

Tagegeld in Deutschland

Um den Mindestbetrag von derzeit 6,00 € Tagegeld zu erhalten, muss der Reisende mindestens 8 Stunden von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man auf einer Geschäftsreise in einer anderen Stadt ist oder ob man an wechselnden Einsatzstellen tätig wird. Arbeitnehmer, die z.B. an einem Tag mehrere Kundentermine wahrnehmen und mehr als 8 Stunden von ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, können ebenfalls Tagegeld geltend machen. Sind Sie mehr als 14 Stunden abwesend, bekommen Sie 12,00 € und ab einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden erhalten Sie ein Tagegeld von 24,00 €.

Zeitumfang der Abwesenheitab 8 Std.ab 14 Std.ab 24 Std.
Tagegeld6,00€12,00€24,00€

Tagegeld im Ausland

Auf Dienstreisen im Ausland ist das Tagegeld deutlich höher als in Deutschland. Der Gesetzgeber legt jedes Jahr die Sätze für das Tagegeld fest, die auch als Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bezeichnet werden. Das Bundesfinanzministerium gibt hierzu eine aktuelle Tabelle mit den geltenden Tagesgeldsätzen heraus. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland oder wenn mehrere Länder durchquert werden, bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Bei der Rückreise in das Inland bestimmt sich die Länderpauschale für das Tagegeld nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland (siehe hierzu § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 4 EStG). Dieses anschauliche Beispiel macht die Zusammenhänge deutlich. Bei Flugreisen gilt grundsätzlich die Pauschale des Ziellandes. Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Für Länder, die nicht in der Tabelle erscheinen, gilt das Tagegeld für Luxemburg.

Rechtlicher Anspruch auf Tagegeld

Das Tagegeld können sowohl Arbeitnehmer als auch selbstständige Unternehmer geltend machen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, das Tagegeld in Höhe der steuerfreien Pauschale vom Arbeitgeber erstattet zu bekommen. Einen rechtlichen Anspruch genießt der Arbeitnehmer aber nur, wenn diese im Arbeitsvertrag explizit eingeräumt wurde. Das heisst, der Arbeitgeber kann aber muss das Tagegeld nicht zahlen. Bei Nichterstattung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Tagegeld bei der Steuererklärung als Werbungskosten abzusetzen. Unternehmer können gezahlte Tagegelder ebenfals steuerlich geltend machen. Sie können die Pauschalen als Betriebsausgabe bei der betrieblichen Steuererklärung absetzen. 

Kürzung des Tagegeldes

Das Tagegeld muss gekürzt werden, wenn man auf Dienstreisen zusätzlich unentgeltlich verpflegt wurde. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber die Hotelkosten übernimmt und im Übernachtungspreis ein Frühstück enthalten ist. Gleiches gilt, wenn man Ihnen ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen gewährt hat. Dabei ist egal, von wem Sie das Essen erhalten haben, ob von Ihrem Arbeitgeber oder von Dritten, wie z.B. Geschäftspartner oder Kunden. Die einzige Ausnahme bilden Geschäftsessen. Nur wenn Sie aus geschäftlichen Gründen zum Geschäftsessen mit Kunden, Geschäftspartnern oder Ihrem Chef eingeladen sind, muss das Tagegeld nicht gekürzt werden.

Es kommen grundsätzlich zwei Methoden in Frage, nach denen das Tagegeld gekürzt werden kann. Nach der ersten Methode werden entweder für ein Frühstück 20% oder für ein Mittag/ Abendessen 40% des 24h-Satzes für Tagegeld (=24,00 €) von der Pauschale abgezogen. Für Frühstück beläuft sich der Abzug somit auf 4,80 €, für ein Mittag oder Abendessen auf 9,60 €. Nach der zweiten Methode wird der weitaus geringere Sachbezugswert von dem vollen Tagegeld abgezogen. Für 2013 hat das Finanzamt neue Sachbezugswerte festgelegt. Es gelten nunmehr 1,60 € für ein Frühstück und 2,93 € für ein Mittag- oder Abendessen. Der Arbeitgeber kann wählen, nach welcher Methode er das Tagegeld kürzt. Zum Vorteil des Arbeitnehmers sollte er nur den Sachbezugswert abziehen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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